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Richtlinien für Glassteine
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RICHTLINIEN FÜR GLASSTEINE
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  1 - Der Glasstein – “Das unbekannte Wesen”
2 - Die europäischen (EN) und internationalen (ISO) Richtlinien
3 - Auswirkungen der Einhaltung der Normen bei der Herstellung der Glassteine, für Verlegesfirmen und Endabnehmer
4 - Wo und von wem werden Glassteine produziert?
5 - Einfuhr von Glassteinen aus Nicht-EU- Ländern
 
 

4 - Wo und von wem werden die Glassteine hergestellt, die dann in verschiedenen Projekten zur Anwendung kommen?

WICHTIG IST die Feststellung des Herstellers oder eines Importeurs in der EU. Diese Feststellung gibt Aufschluss über die Qualität der Herstellung und der Übereinstimmung mit den Europäischen Normen.
SEVES garantiert ihrer Kundschaft (Verlegefirmen, Endabnehmern, usw.) ein Glassteinsortiment in der Klassifizierung entsprechend der verschiedenen nationalen und internationalen Normen.
In jedem Staat kann es Vorschriften in Bezug auf den Import und Vertrieb von nicht in der EU hergestellten Waren geben. In Italien zum Beispiel sind die Europäischen Normen in Bezug auf den Import und den Vertrieb von Waren aus nicht EU-Ländern nach den Vorschriften des Verbrauchergesetzes (Gesetzesverordnung 2006/2005) geregelt.
Dieses Gesetz schreibt vor, dass die Verpackungen von Verbraucherwaren in klarer Form eine Reihe von Informationen enthalten müssen, u.a. den Namen des Importeurs und, seit 1. Januar 2007, das Ursprungsland, wenn es sich um ein nicht zur Europäischen Union gehörendes Land handelt.
Das Verbrauchergesetz legt dem Importeur von Waren aus nicht EU-Ländern zudem eine Reihe von Verpflichtungen auf in Bezug auf die Sicherheit der Waren, die Haftung für die durch fehlerhafte Waren verursachte Schäden und den Verkauf von Konsumgütern.
Hierzu kommen im Fall einer Verletzung des gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechts die Haftungen aus dem Gesetz über das gewerbliche oder geistige Eigentum, aus dem Urhebergesetz, aus der EG-Verordnung Nr. 40/94 bezüglich der CE-Marke, aus der EG-Verordnung Nr. 02/6 für EG-Zeichnungen und EG-Modelle, sowie die aus der EG-Verordnung Nr. 1383/2003 bezüglich die Interventionsbefugnisse der Zollbehörden hervorgehenden Haftungen.
Hinsichtlich der gewerblichen Eigentumsrechte (wie Markenzeichen) oder geistigen Eigentumsrechte (wie ein Urheberrecht) ist daran zu denken, dass für eine Fälschung nicht nur derjenige verantwortlich ist, der effektiv die Ware mit dem gefälschten Markenzeichen versieht, sondern auch derjenige, der die Ware in den Handel bringt.

Im konkreten Fall begehen diejenigen, die in Italien z.B. in einem nicht zur EU gehörenden Land hergestellte Glassteine verkaufen, die mit Angaben versehen sind, die den Käufer über den effektiven Ursprung der Glassteine täuschen können, eine Straftat, die nach Art. 517 des Strafgesetzbuches mit einer Gefängnisstrafe bis einem Jahr oder mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro, sowie mit der Veröffentlichung des Urteilsspruchs, bestraft wird (für weitere Einzelheiten siehe Rückseite).
Der Import von in einem Drittland hergestellten Waren, die das gesetzmäßig eingetragene Markenzeichen SEVES S.p.A. tragen, ist erlaubt.
Besonders ist auch auf diejenigen Waren zu achten, die mit dem Markenzeichen einer italienischen oder europäischen Firma vertrieben werden, in Wirklichkeit aber außerhalb Europas hergestellt wurden, da es Normen gibt, die die Verbraucher gegen falsche Angaben über das Ursprungsland schützen. SEVES, als alleiniger Globalhersteller, garantiert ihrer Kundschaft die Qualität und Service für ihre gesamte Produktion, unabhängig von der geographischen Lage des Herstellerwerks.
In allen Ländern wird es für die Händler und Verlegungsfirmen von Interesse sein, zu überprüfen, ob es gleiche Vorschriften gibt - wie zum Beispiel die Vorschriften der auf dem GESAMTEN EG-Gebiet gültigen EG-Normen, ähnliche Vorschriften (wie zum Beispiel die Vorschriften der Normen zur Durchführung der EG-Richtlinien, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, den vorgegebenen Richtlinien zu entsprechen oder auf nationaler Ebene gültige Vorschriften, die dem Händler oder der Verlegesfirma spezielle Verpflichtungen auferlegen.



DAS TECHNISCHEPERSONAL UND VERTRIEBSPERSONAL VON SEVES IST JEDERZEIT BEREIT, KUNDEN ZU BERATEN UND IHNEN ALLE ERFORDERLICHEN INFORMATIONEN FÜR EINE RICHTIGE PLANUNG UND VERLEGUNG UNSERER GLASSTEINE ZU LIEFERN.

Tel. +39 055 44951

 
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